Allgemeine Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen) Spielgemeinschaften
Vorbemerkung
Die Braun Lotto-System-Service GmbH & Co. KG (nachfolgend „Braun-Lotto“) ermöglicht Spielteilnehmern durch ihre Vermittlung die Teilnahme an den von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks (nachfolgend „Lotterieveranstalter“) veranstalteten Lotterien „LOTTO 6aus49“, „Spiel 77“, „SUPER 6“, „GlücksSpirale“ sowie „EuroJackpot“ (nachfolgend gemeinsam „Lotterien“) über Spielgemeinschaften. Die Inanspruchnahme der von Braun-Lotto angebotenen Spielvermittlungen über Spielgemeinschaften richtet sich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Teilnahmebedingungen“). Diese gelten ausschließlich für den postalischen bzw. terrestrischen Vertriebsweg.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.braun-lotto-service.de/datenschutzerklaerung.
Bedingungen für das Mitspiel bei Braun-Lotto
Spielteilnehmer müssen mindestens 18 alt sein. Braun-Lotto ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, die Volljährigkeit des Spielteilnehmers zu überprüfen. Hierzu setzt Braun-Lotto verschiedene Verfahren ein und gleicht die Daten des Spielteilnehmers (Name, Anschrift und Geburtsdatum) mit den Datenbanken zugelassenen Stellen ab (z. B. Schufa Holding AG, Deutsche Post AG). Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Ergibt diese Überprüfung, dass der Spielteilnehmer noch nicht 18 Jahre alt ist oder falsche Angaben gemacht wurden, führt Braun-Lotto die Spielvermittlungsaufträge nicht aus.
1. Zustandekommen und Inhalt des Spielvermittlungsvertrages mit Braun-Lotto
Der Spielteilnehmer und Braun-Lotto schließen einen Spielvermittlungsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) über die Vermittlung von Lottotipps zur Teilnahme an staatlich erlaubte Lotterien bei einem Lotterieveranstalter über Spielgemeinschaften. In einer Spielgemeinschaft kann der Spielteilnehmer Lotterien in einer von Braun-Lotto vorgegebenen Konfiguration spielen. Die Einzelheiten, Preise und Gebühren ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung.
Der Spielvermittlungsvertrag kommt zustande durch Übersendung der Spielunterlagen mit dem ausgewählten Spielsystem (Spielgemeinschaftsprodukt) unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen (verbindliches Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages) und erstmalige Zahlung des Teilnahmebetrages. Spätestens mit der Zahlung des Mitspielbeitrages erklärt sich der Spielteilnehmer auch mit der Geltung dieser Teilnahmebedingungen einverstanden.
Im Rahmen des Spielvermittlungsvertrages über Spielgemeinschaften bevollmächtigt der Spielteilnehmer Braun-Lotto, im Namen des Spielteilnehmers mit anderen Spielteilnehmern einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Spielgemeinschaft abzuschließen. Hierfür bevollmächtigt der Spielteilnehmer Braun-Lotto, alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen zur Gründung der Spielgemeinschaft abzugeben und entgegenzunehmen sowie im Namen der Spielgemeinschaft gemäß dem ausgewählten Spielgemeinschaftsprodukt Spielverträge zwischen der Spielgemeinschaft und dem jeweiligen Lotterieveranstalter zu vermitteln. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages erwirbt der Mitspieler einen Anspruch gegen die Spielgemeinschaft auf den Teil des Gesamtgewinns einer Spielgemeinschaft, der seinem Anteil am Einsatz seiner Spielgemeinschaft entspricht.
2. Spielvertrag, Teilnahmebestätigung
Braun-Lotto schließt im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages als Vertreter der Spielgemeinschaft einen Spielvertrag mit einem Lotterieveranstalter gemäß deren Teilnahmebedingungen. Braun-Lotto ist für etwaige Annahmeerklärungen oder Spielquittungen des Lotterieveranstalters Empfangsbevollmächtigter der Spielgemeinschaft.
Jeder Spielteilnehmer erhält nach Abschluss des Spielvertrages eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung erfasst das gewünschte Spielgemeinschaftsprodukt, die Beteiligung und die Ziehungstage eines Kalendermonats. Die Teilnahmebestätigung umfasst außerdem:
a) die Spielgemeinschaft, auf die sich die Beteiligung des Spielteilnehmers bezieht;
b) die Anzahl der Anteile, die pro Spielgemeinschaft und Spielteilnehmer eingesetzt werden;
c) die Lottogesellschaft, an die die Spielreihen der jeweiligen Spielgemeinschaft weitergeleitet worden sind;
d) die Spielsysteme mit den getippten Zahlen der Spielgemeinschaft, an denen der Spielteilnehmer beteiligt ist, mit den Spielschein-Nummern bzw. Los-Nummern, die für den Abgleich mit den Gewinnzahlen der Zusatzlotterien maßgebend sind.
Die Teilnahmebestätigung wird durch die Braun-Lotto ausgedruckt und anschließend versandt, wenn der Mitspielpreis spätestens sieben Kalendertage vor dem ersten Spieltag des kommenden Spielmonats bezahlt ist. Entscheidend ist die Wertstellung auf dem Konto der Braun-Lotto. Später eingehende Zahlungen werden automatisch für den nächsten Spielmonat verwendet.
Einsatzbeträge von Teilnehmern, die nicht am Systemspiel teilnehmen (z. B. wegen verspäteten Eingangs), werden automatisch als Zahlung für das nächstfolgende Systemspiel verwendet, es sei denn, der Teilnehmer kündigt rechtzeitig. Ein Teilnehmer hat gegenüber der Braun-Lotto nur dann einen Gewinnanspruch, wenn er durch die schriftliche, von der Braun-Lotto ausgedruckte, Teilnahmebestätigung als Teilnehmer an der betreffenden Spielgemeinschaft ausgewiesen worden ist.
3. Systeme/Reihen/Anteile
Ein System umfasst alle Zahlenkombinationen und Los-Nummern, die von der Braun-Lotto namens und auf Rechnung einer bestimmten Anzahl von Spielteilnehmern (Spielgemeinschaft) einzusetzen sind. Die im Spiel befindlichen Gesamtanteile ergeben sich aus den geleisteten Zahlungen der Teilnehmer. Die Gesamtanteile pro System gemäß Teilnahmebestätigung gelten unverändert für alle Ziehungen des bestätigten Spielmonats.
4. Beteiligung/Gebühren
Die Beteiligung erfolgt in unteilbaren Anteilen an einer Spielgemeinschaft. Der Mitspielpreis beinhaltet den Spieleinsatz, den an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag (Kosten pro Anteil und Ziehung), Spielscheingebühren und die Service-Gebühr. Der Mitspielpreis mit einer Aufstellung der Kosten pro Anteil und Ziehung und der Service-Gebühr wird in der Mitspiel-Berechnung aufgeführt, die der Spielteilnehmer vor seiner ersten Teilnahmebestätigung erhält. Für den Fall, dass nicht alle Anteile einer Spielgemeinschaft an Spielteilnehmer vergeben werden können, ist Braun-Lotto berechtigt, sich selbst an dieser Spielgemeinschaft zu beteiligen, um den Einsatz der Spielgemeinschaft zu gewährleisten. In diesem Fall gelten für Braun-Lotto diese Teilnahmebedingungen und die gesetzlichen Vorschriften.
5. Beteiligungsänderung und gespielte Systemreihen
Der Teilnehmer kann seine Beteiligung sowohl hinsichtlich der Anzahl der Anteile als auch der Teilnahme an den Systemen (Spielgemeinschaften) monatlich ändern. Sofern eine Spielgemeinschaft nicht mehr über eine ausreichende Teilnehmerzahl verfügt, kann die Braun-Lotto die verbleibenden Teilnehmer anderen, gleichartigen Spielgemeinschaften zuordnen. Braun-Lotto ist jederzeit berechtigt, Spielgemeinschaftsprodukte zu ändern, einzustellen oder neue Systeme einzusetzen. Eine Beteiligungsänderung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Braun-Lotto wirksam. Ein Anspruch eines einzelnen Teilnehmers auf bestimmte Zahlen oder Systemreihen oder eine bestimmten Spielgemeinschaft besteht nicht.
6. Zahlungsbedingungen
Jeder Teilnehmer hat seinen Mitspielpreis entsprechend der Zahlungsübersicht der Braun-Lotto für einen Spielmonat im Voraus, z.B. per Überweisung oder per Lastschrifteinzug oder per etwaiger weiterer von Braun-Lotto angebotener Zahlungsmethoden, einzuzahlen. Wird der Mitspielpreis per Lastschrift im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen, wird der Teilnehmer von der Braun-Lotto rechtzeitig vor Einreichung der Lastschrift über Betrag, Fälligkeitstermin, Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz informiert (Pre-Notification).
Angefallene Gewinnanteile können mit dem Mitspielpreis verrechnet werden. Weist das Teilnehmerkonto bei der Gewinnabrechnung und fortlaufender Spielbeteiligung ein Guthaben von über 4,99 Euro aus, erfolgt die unverzügliche Auszahlung in voller Höhe; Guthaben unter 5,00 Euro werden auf Antrag ausgezahlt. Sämtliche Gewinne werden zu 100 Prozent an die Teilnehmer gutgeschrieben.
Gewinne werden auf ein Konto des Spielteilnehmers ausbezahlt.
7. Gewinn-Abrechnung
Nach jedem abgelaufenen Spielmonat wird von der Braun-Lotto eine Gewinn-Abrechnung für jeden Teilnehmer pro System (Spielgemeinschaft) detailliert nach Spieltagen erstellt. Sollten Sachgewinne erzielt werden, so wird der Veräußerungsbetrag der betreffenden Spielgemeinschaft gutgeschrieben. Bei der Joker-Lotterie wird im Gewinnfall der ersten Klasse (siebenstellige Gewinnzahl) in der GlücksSpirale statt einer monatlichen Rente die befreiende Auszahlung auf die Spielgemeinschaft verteilt. Die Verteilung des Gesamtgewinns eines Monats erfolgt anteilmäßig nach den von der Braun-Lotto bestätigten Beteiligungen an die jeweiligen Spielgemeinschaften. Einwendungen gegen die Gewinn-Abrechnung sind der Braun-Lotto schriftlich mitzuteilen. Die Gewinn-Abrechnungen gelten als anerkannt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Gewinn-Abrechnung schriftliche Einwendungen erhoben wurden.
8. Haftung
Braun-Lotto haftet in allen Fällen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sog. Kardinalpflichten. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Spielvermittlungsauftrages typischerweise gerechnet werden muss.
Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Braun-Lotto unbeschränkt.
9. Mitspieldauer
Die Mitspieldauer beträgt mindestens einen vollen Kalendermonat, der aus mehreren Ziehungstagen besteht. Der Auftrag zur Teilnahme am System-Spiel verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine rechtzeitige Kündigung liegt dann vor, wenn der Teilnehmer bis zum 20. des Monats der Braun-Lotto mitgeteilt hat, dass er seine Spielbeteiligung zum Ende des darauffolgenden Monats beenden will. Geht die Kündigung später ein, verlängert sich die Teilnahme automatisch um einen weiteren Monat und der Spielteilnehmer beauftragt Braun-Lotto, eine neue Spielgemeinschaft zu vermitteln. Die Nichtzahlung des Spieleinsatzes stellt keine Kündigung dar.
Die Kündigung ist zu richten an Braun Lotto-System-Service GmbH & Co. KG, Postfach 100169, 40701 Hilden oder telefonisch unter Tel. 02103 – 201130 oder per E-Mail an info@braun-lotto-service.de.
10. Vertretung/Vollmacht
Der Spielvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Spielteilnehmer (als Mitglied einer Spielgemeinschaft) und dem Lotterieveranstalter zustande, in dessen Bundesland der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Jeder Spielteilnehmer bevollmächtigt die Braun-Lotto, ihn beim Abschluss des Spielvertrages mit dem Lotterieveranstalter, dessen Erfüllung und Abwicklung rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die mit diesem Vertrag erteilte Vollmacht für die Braun-Lotto umfasst insbesondere die Befugnis, für den Spielteilnehmer Spielverträge abzuschließen, für die ausschließlich die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Lotterieveranstalters gelten. Für die Spielverträge sind somit entsprechend ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Lottogesellschaft, zu der der Spielauftrag vermittelt wurde, gültig. Die Teilnahmebedingungen der Lottogesellschaften sind über die Internetseiten der jeweiligen Lottogesellschaften abrufbar, die auf der Webseite www.lotto.de verlinkt sind. Die Spielteilnehmer werden anteilmäßig laut Teilnahmebestätigung und Teilnehmerverzeichnis Eigentümer der Spielquittungen. Die Spielteilnehmer erteilen der Braun-Lotto und dessen Rechtsnachfolgern hiermit Vollmacht, im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeber, im Rahmen dieser Teilnahmebedingungen, Verfügungen aller Art bezüglich des Gemeinschaftskontos der Spielteilnehmer vorzunehmen. Die Bevollmächtigten dürfen Untervollmachten erteilen.
11. Treuhänder
Der Spielteilnehmer beauftragt und bevollmächtigt Braun-Lotto im Rahmen des Spielvermittlungsvertrages in ihrem Namen einen für die Spielteilnehmer unentgeltlichen Vertrag über die treuhänderische Einziehung der Gewinne aus dem Spielvertrag mit dem Lotterieveranstalter mit einem von Braun-Lotto auszuwählenden Treuhänder abzuschließen. Der von der Braun-Lotto beauftragte Treuhänder, Rechtsanwalt Henrik Gatzke, Goerdelerstr. 66, 42651 Solingen (nachfolgend „Treuhänder“), ist gemäß Treuhandvertrag verpflichtet, die Spielquittungen zu verwahren und die Gewinne der Spielteilnehmer bzw. der Spielgemeinschaft aus dem Spielvertrag beim jeweiligen Lotterieveranstalter geltend zu machen und einzuziehen. Der Spielteilnehmer erteilt Braun-Lotto insoweit Empfangsvollmacht des Treuhänders auf Abschluss eines Treuhandvertrages und nimmt gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages im Auftrag des Treuhänders an.
Gewinnauszahlungen erfolgen ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders, der zur Geltendmachung der Gewinne berechtigt ist. Der Anspruch auf Gewinnauszahlung erlischt gegenüber dem Treuhänder, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Gewinnmitteilung beim Treuhänder geltend gemacht worden ist. In diesem Fall ist der Treuhänder nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 verpflichtet, den Gewinn nach Fristablauf an den Veranstalter abzuführen. Der Treuhänder ist in Erledigung dieser von ihm zu übernehmenden Aufgaben berechtigt, sowohl dem Lotterieveranstalter wie auch dem Spielteilnehmer jederzeit Auskünfte zu erteilen, er unterliegt insoweit nicht der ansonsten geltenden beruflichen Verschwiegenheit.
12. Schlussbestimmungen
Als Erfüllungsort gilt für beide Teile Hilden als vereinbart. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
13. Information über Spielsucht und Behandlungsmöglichkeit
Glücksspiel kann süchtig machen. Weitere Informationen und Hilfsmöglichkeiten finden Sie unter https://www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de.
Stand: Juli 2025